Seit dem 14. Dezember dürfen Geflügel in Haltungen mit bis zu 50 Tieren wieder ins Freie. Für größere Bestände gilt die bisherige Aufstallpflicht weiterhin, um den Eintrag des Erregers in größere Bestände zu verhindern.
Lockerung für Kleinsthaltungen
Die zuständige Behörde begründet die Lockerung damit, dass der Wildvogelzug weitestgehend pausiert. Damit sei das Risiko eines Eintrags aus der Wildvogelpopulation zwar gesunken, es bleibe jedoch insgesamt hoch, weil inzwischen auch heimische Vogelpopulationen erkrankt sind und verendeten.
Die neue Regel erlaubt das Freilaufen von Geflügel nur in Beständen mit bis zu 50 Tieren. Für alle größeren Haltungen bleibt die Aufstallpflicht bestehen, um größere Geflügelbestände weiterhin zu schützen.
Weiterhin umfangreiche Schutz- und Verbotsregelungen
Unabhängig von der Stallgröße gelten weiterhin erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen. Das betrifft alle Halterinnen und Halter, unabhängig davon, ob sie nur wenige Tiere oder größere Bestände halten. Ziel ist es, das Risiko einer Ausbreitung des Erregers zu minimieren.
Außerdem bleiben Veranstaltungen mit Geflügel untersagt. Das Verbringen von Geflügel sowie die Abgabe im Reisegewerbe sind ebenfalls weiterhin nicht gestattet.
Meldungen toter Vögel und örtliche Ausnahmen
Tote Wild- und Wasservögel sollen weiterhin dem Amt für Veterinärwesen gemeldet werden. Außerhalb der Geschäftszeiten steht die Leitstelle der Feuerwehr als Ansprechpartnerin zur Verfügung.
Lokale Regelungen bleiben unberührt. So gilt zum Beispiel in der Schiersteiner Aue nach wie vor eine Leinenpflicht für Hunde wegen der Afrikanischen Schweinepest. An anderen Uferabschnitten sind Hunde wieder ohne Leine unterwegs möglich, sofern keine weiteren Regelungen dem entgegenstehen.
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