Seit Samstag, dem 21. März, gilt erneut eine Allgemeinverfügung zur Afrikanischen Schweinepest für die Sperrzone II. Inhalt und Umfang der Regelungen bleiben nach Angaben der zuständigen Behörden unverändert.
Verlängerung mit Blick auf die Seuchenlage
Die Verlängerung der Verfügung wurde notwendig, weil die zuvor gültige Allgemeinverfügung ausläuft. Nach Einschätzung der Behörden erfordert die aktuelle Seuchenlage weiterhin Einschränkungen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Konkrete Änderungen an den bestehenden Vorschriften wurden nicht vorgenommen.
Keine neuen Pflichten für Bürgerinnen und Bürger, Jägerinnen und Jäger, Landwirtinnen und Landwirte
Für Bewohnerinnen und Bewohner der Sperrzone II sowie für Jägerinnen und Jäger und Landwirtinnen und Landwirte ändert sich demnach vorerst nichts. Die Allgemeinverfügung für die Sperrzone I bleibt ebenfalls unverändert in Kraft.
Quelle anzeigen

