Donnerstag, 04.09.2025

EuGH urteilt: Schadensersatz bei ungewollter Weiterleitung von Gehaltsvorstellungen

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällt ein wegweisendes Urteil in Bezug auf Datenschutz und Schadensersatzansprüche. In einem Fall, bei dem die Gehaltsvorstellungen eines Bewerbers unbeabsichtigt an einen Dritten weitergeleitet wurden, hat der EuGH zugunsten des Betroffenen entschieden. Dieser forderte Schadensersatz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgrund der Preisgabe vertraulicher Informationen.

Das Gericht anerkannte dabei großzügig auch immaterielle Schäden, die durch Datenschutzverstöße entstehen können. Unternehmen werden daran erinnert, dass sie für die Handlungen ihrer Mitarbeiter in Bezug auf Datenschutzverletzungen verantwortlich sind. Es wurde betont, dass ein Datenschutzverstoß allein noch keinen Schaden darstellt; vielmehr müssen negative Auswirkungen nachgewiesen werden.

Betroffene haben nun die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn sie die Kontrolle über ihre persönlichen Daten verlieren, selbst ohne konkreten Missbrauch durch Dritte. Die genaue Höhe des Schadensersatzes für immaterielle Schäden bleibt jedoch unklar.

Das EuGH-Urteil wirkt sich maßgeblich auf die Interpretation und Anwendung der DSGVO hinsichtlich Schadensersatz aus. Es unterstreicht die Wichtigkeit, dass Unternehmen die Verantwortung für Datenschutzverstöße ernst nehmen, auch wenn diese auf Fehler von Mitarbeitern zurückzuführen sind. Betroffene können somit nicht nur finanzielle, sondern auch immaterielle Schäden geltend machen, wenn ihre Privatsphäre unrechtmäßig verletzt wird.

Insgesamt stützt die Entscheidung des EuGH die Anerkennung von seelischen Belastungen als Schaden im Datenschutzkontext und schafft somit Klarheit über die Haftung und Entschädigung bei Datenschutzverstößen.

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